Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der

PHYWE SYSTEME GmbH & Co. KG

Oktober 2003

PHYWE Allgemeine Einkaufsbedingungen
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1.    Abschluss

1.1    Unsere Bestellungen werden ausschließlich aufgrund dieser Ein­kaufsbedingungen erteilt, sofern nichts anderes in unseren Bestellungen vereinbart wurde. Sie gelten auch für alle künftigen Bestellungen und sind entsprechend auf Dienst- und Werkleistungen anzuwenden. Verkaufsbedingungen des Lieferanten sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Ausführung unserer Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen.

Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

2.    Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten sämtliche Lieferungen und Leistungen ab, die der Lieferant aufgrund der Bestellung zu erbringen hat.

3.    Lieferbasis; Risikoübergang

3.1    Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für den Gefahrübergang und die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln die INCOTERMS 1990.

3.2    Die Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, zahlt der Lieferant neben der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro Kalendertag Lieferverzug, höchstens jedoch 10% vom Gesamt-Bestellwert. Einer lnverzugsetzung bedarf es hierzu nicht. Nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung des Verzugsschadens bleibt im Falle des Rücktritts vorbehalten.

4.    Höhere Gewalt

Jede Partei ist von der Haftung für die Einhaltung der termingerechten Lieferung und Leistung in dem Umfang und für den Zeitraum befreit, in dem sie an der Leistungserbringung durch Umstände Höherer Gewalt behindert wurde. Als Höhere Gewalt gelten Umstände außerordentlichen Charakters außerhalb der Kontrolle der Parteien, die bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar waren und den Parteien die Leistungserbringung vorübergehend oder dauernd unmöglich machen. Jede Partei hat der anderen den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich anzuzeigen. Die Nicht- oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Nachauftragnehmer des Lieferanten gilt nicht als Höhere Gewalt. Die Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen - ausgenommen bei Fixgeschäften - um den Zeitraum der Dauer der Höheren Gewalt. Tritt durch die Umstände Höherer Gewalt eine Verschiebung der Termine um mehr als zwei Monate ein oder ist eine solche Verschiebung sicher zu erwarten, ist jede Partei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Zahlung

Die Rechnungen sind 1-fach auszustellen. Sie müssen die vom Auftraggeber vergebene Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Objektes enthalten. Den Rechnungen sind die vom Auftraggeber gegengezeichneten Leistungsnachweise beizufügen. Sämtliche Zahlungen leistet der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto, in 30 Tagen mit 2% Skonto oder in 60 Tagen netto oder nach individueller Vereinbarung gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Lieferung oder vollständiger Durchführung der Leistung.

6.    Gewährleistung

6.1    Die zu liefernde Ware muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen, aus der letzten Baureihe bzw. Fertigung stammen, neu, vollständig und in mechanisch einwandfreiem Zustand sein, den Spezifikationen des Vertrages entsprechen und für den dem Verkäufer mitgeteilten Verwendungszweck in vollem Umfange geeignet und funktionstüchtig sein.

6.2    Fehlen der Ware die vertraglichen Eigenschaften, so ist der Lieferant zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Der Lieferant trägt alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten einschließlich der Transportkosten bis zum Aufstellungsort der Gegenstände sowie die Kosten des Ausbaus und Einbaus. Wenn der Lieferant die Nachbesserung oder Nachlieferung nicht rechtzeitig vornehmen kann oder in einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht vornimmt, können wir entweder die Mängel auf seine Kosten beseitigen lassen oder einen Deckungskauf vornehmen oder den Vertragspreis mindern. Darüber hinaus haftet der Lieferant für alle Kosten und Schäden, die aus einer mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Verpackung der gelieferten Ware entstehen.

6.3    Die Bezugnahme auf die EN, DIN, CE, VDE, EMV-Vorschriften für elektrische und elektronische Unterrichtsmittel und Laborgeräte, insbesondere die EMVG 89/336/EWG (EN 50081-1, EN 50082-2), die Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG (EN 61010-1, EN 61035-1) und der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG für den Endkunden sowie andere Normen, Sicherheitsstandards, besondere Verwendungszwecke oder für den Auftrag erstellte Spezifikationen, stellt die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des Gesetzes dar, bei deren Nichteinhaltung der Lieferant zusätzlich auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haftet.

6.4     Eine Untersuchung der Ware auf sichtbare Mängel findet innerhalb von vier Wochen nach Ankunft am endgültigen Bestimmungsort statt; eine sich daran unverzüglich anschließende Rüge gilt als rechtzeitig.

6.5    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach lngebrauchnahme der Ware, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6.6    Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Gewährleistungsfrist.

7.    Produkthaftung

Der Lieferant wird den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen freistellen, die gegen den Auftraggeber wegen der Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Produktes geltend gemacht werden können.

8.    Rechtsmängel; gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter ist, und keine gewerblichen Schutzrechte bestehen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware behindern oder ausschließen. Stellt sich heraus, dass ein Rechtsmangel oder ein gewerbliches Schutzrecht der genannten Art besteht, so hat ihn der Lieferant innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen. Uns dadurch entstehende Kosten und Schäden - hierunter können auch Gebühren für den eventuellen Erwerb von Lizenzen fallen - sind vom Lieferanten zu erstatten. Beseitigt der Lieferant den Mangel nicht innerhalb der Frist, so sind wir berechtigt, unter Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche können unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung des Mangels geltend gemacht werden, wenn der Mangel unverzüglich nach seiner Feststellung dem Lieferanten angezeigt wurde.

9.    Geheimhaltung, Zeichnungen

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen des Auftraggebers und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln. Vom Auftraggeber gemachte Angaben, von ihm oder vom Lieferant auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen usw. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden.

Durch Abnahme oder Billigung vom Lieferanten vorgelegter Zeichnungen und Muster wird die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten nicht berührt.

10.  Erfüllungsgehilfen

Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant haftet somit für alle unmittelbar und mittelbar verursachten und von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden einschließlich Folgeschäden, die dem Auftraggeber und bzw. oder einem Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung entstehen.

11.  Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferantenleistung ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle, sofern die Übergabe der Leistung nicht an einem anderen Ort erforderlich ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist Göttingen.

12.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1  Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Göttingen, oder nach Wahl des Auftraggebers der Gerichtsstand des Lieferanten.

12.2  Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.