Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Phywe Systeme GmbH & Co. KG
§ 1
Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Sämtliche der nachstehenden Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als Käufer als auch gegenüber Unternehmern als Käufer, es sei denn, es ist ein Anderes bestimmt. Verbraucher i. S. d. Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Bedingungen ist eine natürliche Person oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
3. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer werden schriftlich niedergelegt; die Nichtbeachtung der schriftlichen Form hat auf die Wirksamkeit der Vereinbarung keinen Einfluss.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, also unverbindlich. Der Verkäufer behält sich bezüglich der verbindlichen Angebote des Käufers eine Annahmefrist von drei Wochen, gerechnet ab dem Eingang des Angebots des Käufers beim Verkäufer, vor; Angebote des Käufers, die nicht fristgemäß durch den Verkäufer angenommen werden, erlöschen dementsprechend mit Ablauf der Annahmefrist. (Fern-)Mündliche Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Verkäufers werden schriftlich oder fernschriftlich durch den Verkäufer bestätigt; die Nichtbestätigung hat auf die Wirksamkeit der (fern-)mündlichen Annahmeerklärungen und Bestellungen keinen Einfluss.
§ 3
Preise
1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise, die sich, sofern der Käufer Unternehmer ist, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, für Lieferungen innerhalb der BRD einschließlich normaler Verpackung ab einem Bestellwert von über € 150,00. Bei Lieferungen innerhalb der BRD mit einem Bestellwert von unter € 150,00 wird pauschal für Versendung und Verpackung ein Transportkostenanteil von € 7,50 ohne MwSt. (€ 8,93 inklusive 19% MwSt.) aufgeschlagen. Lieferungen in das Ausland erfolgen FoB/ FCA, vorbehaltlich anderer Absprachen.
§ 4
Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, werden schriftlich niedergelegt; die Nichtbeachtung der Schriftform hat auf die Wirksamkeit der Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen keinen Einfluss. Unverbindliche Lieferzeiten können von uns bis zu 6 Wochen überschritten werden; erst danach geraten wir durch eine Mahnung des Bestellers in Verzug. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin erneut zu vereinbaren.
2. Liefer -und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen sowie aufgrund unverschuldetem Arbeitskampf, unverschuldeten Verkehrs- oder Betriebsstörungen, unverschuldetem Werkstoffmangel und gleichartiger Gründe beim Verkäufer und dessen Lieferanten berechtigen den Verkäufer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen - längstens jedoch zwei Monate - hinauszuschieben, ohne dass dem Käufer hieraus gegen den Verkäufer wegen einer Pflichtverletzung Ansprüche erwachsen. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Gründe zu einer Terminverlängerung von mehr als zwei Monaten führen; dem Käufer bleibt unbenommen, zu einem früheren Zeitpunkt seine gesetzlichen Rücktrittsrechte - etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers - wahrzunehmen.
3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen die Lieferungen und Leistungen vollständig und einheitlich zu erbringen sind und sofern die Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen dem Käufer zumutbar ist. Etwaige Ansprüche des Käufers bleiben davon unberührt; insbesondere ist der Käufer - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - berechtigt, seine Zahlungen bis zur Bewirkung der vollständigen Lieferung zurückzuhalten (Einrede des nichterfüllten Vertrages) und im Falle des Verzuges bezüglich der Restlieferung oder der Unmöglichkeit der Restlieferung vom Vertrag insgesamt Abstand zu nehmen (Rücktritt vom gesamten Vertrag) oder Ersatz des gesamten ihm entstandenen Schadens zu verlangen (Schadensersatz wegen Nichterfüllung bezüglich des gesamten Vertrages). Teillieferungen und Teilleistungen haben auf einen etwa bestehenden Verzug des Verkäufers keinen Einfluss. Beinhaltet eine Bestellung mehrere Gegenstände, die nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch getrennt voneinander genutzt werden, stellt die Lieferung einzelner, aber nicht aller bestellten Gegenstände keine Teillieferung bzw. Teilleistung dar.
4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5
Exportgeschäft
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der Lieferung solcher Produkte zurückzutreten (Teilrücktritt), für deren Export aus Deutschland bzw. für deren Import in das Bestimmungsland nach den gesetzlichen Vorschriften eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, des Bundesinstituts für Arzeimittel- und Medizinprodukte oder einer ähnlichen staatlichen Einrichtung erforderlich ist, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird oder bis zum vereinbarten Liefertermin voraussichtlich nicht erlangt werden kann. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren und eine für den vom Rücktritt betroffenen Teil der Leistung ggf. erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
§ 6
Versand und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist Göttingen.
2. Im Falle eines Versendungskaufes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Ist der Verkäufer zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt im Stande, die Ware zu versenden und wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
3. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
4. Die Versendung erfolgt durch spezialisierte Dienstleister gem. den für die jeweilige Substanz geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7
Mängelansprüche
1. Sollte ein Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag, so wird der Verkäufer - sofern der Käufer Verbraucher ist, nach seiner Wahl, an ansonsten nach Wahl des Verkäufers - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Produkt liefern (Nacherfüllung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass das verkaufte Produkt an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch und/ oder der Käufer ist Verbraucher. Ist der Käufer kein Verbraucher, so trägt er von den Kosten der Nacherfüllung die Versendungskosten, sofern diese im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware unangemessen hoch sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensansprüche (§ 13) - den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt) oder den Preis herabsetzen (Minderung).
2. Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Waren in Maß, Form und Farbe, die in der Natur der Materialien liegen, begründen keine Mängelansprüche des Käufers.
3. Technisch erforderliche Veränderungen, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen und den Wert der Leistung nicht schmälern sowie technische Verbesserungen behält sich der Verkäufer vor.
4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so bestehen keine Mängelansprüche des Käufers, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Ist der Käufer Verbraucher, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe der Ware an den Käufer beweisen muss, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer keinen Mangel hatte.
5. Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Sofern der Käufer Unternehmer ist, sind Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6. Ein Mangelanspruch für normale Abnutzungen ist ausgeschlossen.
7. Mängelansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Sofern es sich nicht um Ansprüche auf Schadensersatz handelt, verjähren Mängelansprüche bei Verträgen mit Verbrauchern 24 Monate und bei Verträgen mit Unternehmern 12 Monate ab Lieferung der Ware. Bei Verträgen mit Unternehmern bleiben die Verjährung der gesetzlichen Rückgriffsansprüche unberührt.
9. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten, sofern der Käufer nicht Verbraucher ist, nicht für gebrauchte Waren aller Art, die unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert werden. Ist der Käufer Verbraucher, so gelten die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass Mängelansprüche des Käufers - sofern es sich nicht um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt - 12 Monate ab Lieferung der Kaufsache verjähren.
§ 8
Reparaturen
Stehen dem Käufer keine Mängelansprüche gemäß § 7 zu oder ist die Verjährungsfrist gemäß § 7.8 abgelaufen und vereinbaren Verkäufer und Käufer eine Reparatur des Produktes, so gilt für die Verjährung eines Mangels der Reparatur § 7.8 entsprechend.
§ 9
Ersatzteile
Der Verkäufer wird für die Dauer von zwei Jahren ab Auslieferung der Waren Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, vor. Übersteigt der realisierbare Wert bestehender Sicherheiten (Vorbehaltsware gemäß nachstehender Ziffer 3 und abgetretene Forderungen gemäß nachstehender Ziffer 5) die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
3. Ware, an der sich der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 1 oder 2 das Eigentum vorbehält, wird im folgenden auch als Vorbehaltsware bezeichnet.
4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für ihn; die verarbeitete bzw. umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Ziffer 3. Die vorstehenden Regelungen unter Ziffer 4 finden keine Anwendung, sofern der Käufer Verbraucher ist.
5. Ist der Käufer Unternehmer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Verkäufer hätte dieses ausdrücklich erklärt oder der Käufer ist Verbraucher.
8. Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig aufzubewahren, pfleglich zu behandeln, instandzuhalten und den Verkäufer bei Beschädigung oder Verlust der Ware unverzüglich zu unterrichten; ferner ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer über Besitz- und Wohnungs- bzw. Sitzwechsel zu informieren.
§ 11
Zahlung
1. Der Käufer hat bei Bestellungen, für die der Kaufpreis den Betrag von € 25.000,00 überschreitet, eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu leisten. Die Anzahlung wird mit dem Vertragsabschluss fällig.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 20 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, vorausgesetzt, die Forderung ist nicht zu einem späteren Zeitpunkt fällig.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Der Käufer kommt 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung des Verkäufers und Erhalt einer Rechnung oder Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; dies gilt gegenüber einem Käufer, der Verbraucher ist, nur, wenn der Verkäufer den Käufer auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hinweist. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen, sofern der Käufer Verbraucher ist und 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern der Käufer Unternehmer ist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Ist der Käufer Verbraucher, so ist er zur Zurückbehaltung nach § 273 BGB nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Ist der Käufer Unternehmer, so steht ihm das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB nur zu, sofern die Gegenansprüche des Verkäufers nicht vom Verkäufer bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind; entsprechendes gilt für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 269 HGB.
§ 12
Schutzrechtsverletzungen
1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers sind betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer für den Fall eines Rechtsstreits der Streit durch den Käufer verkündet wird (§ 72 ZPO) und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zu Verfügung stellt, die im Fall des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen, es sei denn, dass der geänderte Liefergegenstand (bzw. Teile davon) in seiner Gebrauchsfähigkeit und/ oder in seinem Wert hinter der ursprünglichen Leistung zurück bleibt.
§ 13
Haftung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) und auch dann nicht, wenn und soweit der Verkäufer den Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Sachmängeln verjähren - außer bei Personenschäden oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung - 12 Monate ab Lieferung der Ware. Die Verjährung gesetzlicher Rückgriffsansprüche bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche aus anderem Rechtsgrund gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 14
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Sofern der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Göttingen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten; der Verkäufer kann den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

