Sicherheit im Unterricht
Verbindungsleitungen
Bei einer Sicherheitsverbindungsleitung (1) ist der elektrische Kontakt berührungsgeschützt isoliert, bei einer „normalen“ Verbindungsleitung (2) liegt der Kontakt offen. Deshalb sollten berührungsgefährliche Spannungen nur über Sicherheitsverbindungsleitungen kontaktiert werden. So genannte „berührungsungefährliche Spannung“ darf jedoch nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411) auch mit normalen Verbindungsleitungen benutzt werden. Berührungsungefährliche Spannung ist dabei eindeutig definiert: 33 V~ bzw. 70 V-.
Die Kultusministerkonferenz hat 2003 in den „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (GUV-SI 8070)“ im Abschnitt I-8.2 für Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Grenzen festgelegt: Spannungen bis max. 25 V~ und 60 V= gelten als berührungsungefährlich. Für Schüler oberhalb der Jahrgangsstufe 10 dürfen auch berührungsgefährliche Spannungen verwendet werden, wenn das Lernziel mit ungefährlichen Spannungen nicht erreicht werden kann. Allerdings muss der Lehrer in diesem Fall anwesend sein, die Schaltung überprüfen und auf Gefahrenstellen hinweisen.
Wichtig! Viele führende Lehrmittelhersteller, auch die Phywe, haben Schaltkästen im Programm, die nicht mit Sicherheitsbuchsen ausgestattet sind, und auf denen ein Aufdruck eine maximale Spannung von beispielsweise 250 V~ angibt. Dies bedeutet, dass die verwendeten elektrischen Bauelemente für den genannten Spannungsbereich zugelassen sind. Für die elektrische Sicherheit ist jedoch die entsprechende Fachkraft, hier beispielsweise der Physiklehrer, verantwortlich. Treffen Sie daher unbedingt geeignete Vorsichtsmaßnahmen, wie z. B. „Schaltungseingriffe nur im stromlosen Zustand der Schaltung vornehmen“, etc. Für den Schülerversuch sind jedoch unbedingt die oben genannten Maximalspannungen einzuhalten!
Nach unserer Auffassung gilt daher: Sie können problemlos weiterhin die normalen Verbindungsleitungen benutzen, solange die entsprechenden zulässigen Spannungsgrenzen nicht überschritten werden. Letztendlich sind jedoch die geltenden Vorschriften in Ihrem Bundesland bzw. Ihres Oberschulamts maßgeblich.